§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-1 (1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“, am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-3 (3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ in der Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektronisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 20 DPMAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BPatG, 16.11.2010 – 33 W (pat) 14/10Markenbeschwerdeverfahren – "Unterschriftsmangel II" – zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers oder Abdruck seines Namens mit Abdruck des Dienstsiegels des DPMA – Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem DPMA erlassenen Beschluss nicht möglichZitiert von 2
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 413/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Fahrradgetriebenabe" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 14
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 418/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Steckerstift" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 6
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 404/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Gekühlte Backwaren" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.12.2022 – 35 W (pat) 4/22Gebrauchsmusterbeschwerdesache – Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Amtssprache – nationale Patentanmeldung – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zwecks weiterer Durchführung des Eintragungsverfahrens
- BPatG, 17.11.2021 – 25 W (pat) 34/20Markenbeschwerdeverfahren – "Halk (Wort-Bildmarke, IR-Marke/Halkra“ – zur Statthaftigkeit der Beschwerde – Unwirksamkeit des Erinnerungsbeschlusses des DPMA – zur elektronischen Unterzeichnung von Beschlüssen - wesentlicher Mangel – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus BilligkeitsgründenZitiert von 1
- BPatG, 10.04.2019 – 26 W (pat) 525/17Markenbeschwerdeverfahren – "Reichsburger" – zum Verfahrensmangel der Nichtbestellung eines Inlandsvertreters - Übersehen eines Verfahrenshindernisses in der Vergangenheit – kein Anspruch auf Wiederholung von Verfahrensfehlern – zur elektronischen Unterzeichnung von Beschlüssen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 DPMAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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01.11.2013 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.